Aus netzpolitischer Perspektive ist das interessanteste an Heinos Cover-Album, dass er es ohne größere Probleme veröffentlichen durfte. Mehr noch, Heino durfte das sogar, ohne zu fragen. Und er darf Geld damit verdienen, durch Downloads und CD-Verkäufe genauso wie durch Live-Auftritte. Zwar muss er von seinen diesbezüglichen Einnahmen durchaus beträchtliche Anteile an Komponisten und Autorinnen der Stücke abgeben, diese könnten ihn aber – selbst wenn sie wollten – nicht am Nachsingen, Aufführen und Verkaufen „ihrer“ Werke hindern, sofern sie Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind. Das juristische Konstrukt hinter dieser allgemeinen Karaoke-Erlaubnis sind „Zwangslizenzen“, die von Verwertungsgesellschaften erworben werden können.
Bedingung für Heinos Möglichkeit, Songs auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu covern, ist jedoch, dass er diese gerade nicht zu stark verändert – abgesehen von jener, durchaus tiefgehenden Änderung, die Heinos Stimme und das neue Einspielen der Musik mit sich bringen. Die Grenzen sind fließend.
Sobald man kreativ(er) wird, wird es zustimmungspflichtig:
Hätte sich Heino stattdessen dazu entschlossen, die unterlegte Musik abzuwandeln oder zum Beispiel bei einigen Stücken nur den Refrain nachzusingen und die Strophen selbst zu texten oder hätte er den Refrain aus einem Song mit Strophen aus einem anderen Song kombiniert, er hätte für jede Veröffentlichung und Verwertung die Zustimmung aller betroffenen Rechteinhaber gebraucht.
Zugespitzt erlaubt unser derzeitiges Urheberrecht also in den allermeisten Fällen „bloßes“ Nachsingen zustimmungslos dank Zwangslizenz, während kreative Fortschöpfung in Form von abgeleiteten, re-kombinierten Werken – kurz: Remix – verboten ist. Mehr noch, auf Grund von Leistungsschutzrechten der Tonträgerhersteller ist auch die Verwendung „kleinster Teile“ – die berüchtigten drei Töne in der erst jüngst wieder bestätigten BGH-Entscheidung Metall-auf-Metall (vgl. „Zwei Takte Leistungsschutzrecht“) – im Rahmen eines Remixes nicht erlaubt, sofern eine durchschnittlich ausgestattete Musikproduzentin die entsprechende Tonfolge selbst einspielen könnte. Dieser Maßstab ist aber in einer Welt, in der alle mit Computer über die Werkzeuge zum Remixen aber immer noch nur die wenigsten über Zugang zu einem Tonstudie verfügen, mit Sicherheit der falsche.
Es bleibt die Frage, warum 15 Jahre nach dem Einzug des Internets im Mainstream diese rechtliche Diskrepanz immer noch besteht.
fuxer says
Die aktuelle Rechtslage ist für mich richtig und logisch.
Ich als Musiker möchte gefragt werden, wenn meine Ideen für andere Stücke benutzt werden. Wenn zum Beispiel ein Unternehmen, welches mir überhaupt nicht zusagt meine Melodie verwendet, den Text verändert um damit zu werben, möchte ich gefragt werden.
Wenn ich 3 Wochen Arbeit investiere um einen Beat aufzunehmen, möchte ich gefragt werden wenn jemand diesen Beat für etwas neues verwenden möchte.
Die jetzige Gesetzeslage verhindert keine Remixe sondern sorgt dafür, dass der Produzent oder Künstler das Recht an seinem Werk hat.
Und natürlich, kann ich keiner anderen Band verbieten meine Lieder nachzuspielen. Solange die den Song nicht verändern und ihn sich so zu eigen machen, ist das ok.
Marcel Weiss says
„Und natürlich, kann ich keiner anderen Band verbieten meine Lieder nachzuspielen.“
Warum ist das „natürlich“ und das andere verboten? Wo liegt der entscheidende Unterschied?
nk says
Selbst wenn der Text nicht verändert wird, kann der Kontext doch komplett unterschiedlich sein und das Werk eine deutliche Bedeutungswandlung erfahren. Und da braucht Sie eben niemand fragen. Was also ist daran besser?