Christoph Keese, Lobbyist des Axel Springer Verlags, antwortet auf Thomas Knüwer, bezüglich der Aussage von letzterem, MyEdition von Springer würde gegen ein von den Verlagen gefordertes Presseleistungsschutzrecht verstossen, wenn es Inhalte anderer Presseverlage integrieren würde.
Christoph Keese bezeichnet in seiner Antwort nebenbei Flipboard und Zite als nicht legal:
Inhalte aus anderen Quellen werden nicht ungefragt integriert. Sie werden nur mit vorheriger Genehmigung eingebaut. Genau das ist ein wichtiger Unterschied zu Flipboard oder Zite: MyEdition ist legal. Das haben wir bei der Vorstellung der Closed Beta mehrfach deutlich gesagt; ich habe es getwittert und es steht auch in diesem Blog.
Drei Fragestellungen ergeben sich daraus:
- Wie kommt Herr Keese darauf, dass Flipboard und Zite nicht legal wären? Ist er mental schon in einer Welt mit Presseleistungschutzrecht?
- Warum geht der Axel Springer Verlag nicht gegen die angeblich illegalen Angebote Flipboard und Zite vor?
- Wollen wir ein Recht, das Angebote wie Flipboard ohne Genehmigung der Presseverlage illegal macht?
TheEconomicScribbler says
Keese geht hier d'accord mit Christoph Fiedler, Jan Hegemann und anderen Verleger-nahen Juristen, die die Snippets bei Aggegatoren wie Google News und eben auch Flipboard und Zite nicht durch die Zitatschranke des UrhG gedeckt sehen. Zwar hat der BGH in seinem Paperboy-Urteil entschieden, dass ein Rechteinhaber in eine derartige Nutzung seiner Inhalte einwilligt, wenn er sie ohne Zugangsbeschränkung ins Internet stellt; aber genau da sehen die Verlegerjuristen die rechtliche Lücke. Sollten eines fernen Tages praktische alle Presse-Websites hinter Paywalls liegen, wären sie nicht mehr „ohne Zugangsbeschränkung im Netz“, womit dem Rechteinhaber auch keine Zustimmung zur Auswertung durch Suchmaschinen/Aggregatoren unterstellt werden kann. Die Aggregatoren müssten sich diese Zustimmung dann entsprechend „erkaufen“ (mit einer Lizenz), oder sie operieren illegal. Das gilt wie gesagt nur, wenn man Snippets nicht als Zitate wertet, denn zitieren darf man immer, auch gegen den Willen des zitierten Autoren.
Die Rechtsprechung hat diese Frage noch nicht geklärt, von daher wage ich (zumal als Nichtjurist) keine Einschätzung, ob diese Argumentation der Verleger Erfolg haben wird.