Der Berlin Story Verlag wollte mit einem E-Book und dessen Bezahlung experimentieren. Das gefiel Branchenkollegen wohl nicht. Berlin Story Verlag Blog:
Wir hatten die schöne Idee, eines unserer eBooks kostenlos anzubieten. Jeder Leser konnte aber im eigenen Ermessen etwas dafür bezahlen oder uns etwas anderes als Gegenleistung bieten – oder eben nichts. Dieses Modell wurde soeben anwaltlich untersagt.
Dass sofort ein anwaltliches Schreiben eintrudelt, spricht Bände.
PS: Laut Lenze haben zwei Anwälte Hilfe angeboten. Eine Offerte: das Buch in Uruguay ohne Buchpreisbindung anzubieten.
Siehe zum Thema auch:
Marius Wolf says
Wann ist ein Buch eigentlich ein Buch – und nicht mehr nur ein Text, für den Geld verlangt wird? Gilt die Buchpreisbindung nur, wenn man einen Text „eBook“ nennt?
Dirk Abe says
Im Gesetz wird relativ „umfassend“ definiert was als „Buch“ gilt, hinzu kommen dann noch diverse Einzelfallentscheidungen von Gerichten.
Watt dem een sin Uhl says
Ich hatte das so verstanden, dass das eBook vorher schon als physBook existierte und vor allem durch einen Verlag vö. wurde. Und dadurch die Buchpreisbindung entsteht (Verlag bestimmt den Preis). Wenn ich jetzt ein Buch schreibe und es nur als eBook (selbst) herausbringe, dürfte das was anderes sein, oder?
Marcel Weiss says
Ebooks gelten als Buchsubstitute und fallen damit unter die Buchpreisbindung.
Marcel Weiss says
Das hatte ich auch erst vermutet bzw. gehofft. Dem scheint aber nicht so zu sein.
HansGretler says
Es wäre sicher interessant gewesen, das Ergebnis des Experimentes zu erfahren. Doch ich finde schon, dass es hier ein deutlich erkennbarer Trick ist, die Buchpreisbindung zu umgehen. Und diese halte ich noch immer für eine sinnvolle Einrichtung. Jedenfalls so lange es noch „richtige“ Buchhandlungen gibt, die die Seele des Handels darstellen und die Fahne hochhalten gegen die leider sehr abstrakte Zukunft des Lesens. Klar, das ist sicher altmodisch, aber was ist schon ein Kindle gegen ein echtes Buch?!
Leander Wattig says
Das ist nicht sicher. Da steht ein Musterprozesse aus. Erstmal ist das nur eine Behauptung.
Leander Wattig says
Siehe hier: http://www.gesetze-im-internet…
[…]
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
[…]
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind […]
Leander Wattig says
Sie verhindert vor allem Pricing-Experimente.
Leander Wattig says
Es ist nicht entscheidend, ob es zuerst in Print oder digital erscheint. Entscheidend ist der Gesetzestext. Siehe die Kommentare hier: http://neunetz.wpengine.com/2012/02…
Marcel Weiss says
Ah, ok. Danke für den Hinweis!
Holger Ehling says
Der Verlag hat sein eigentliches Ziel erreicht: Aufmerksamkeit.
Immerhin ist es ermutigend, dass auf Facebook usw. doch recht viele Leute das Geheule über die angeblich verhinderte Innovation recht gallig kommentiert haben.
Ich wünsche den Buchpreisbindungsgegnern viel Spaß beim Verhandeln mit Thalia und Co., und viel Erfolg beim Wettbewerb mit den Random-Häusern der Welt.
Marcel Weiss says
Die Buchpreisbindung hat verhindert, dass Thalia die Buchbranche in Geiselhaft nimmt? War mir entgangen, dass das verhindert werden konnte.
Watt dem een sin Uhl says
Das war aber nicht meine Aussage. Wenn ich jetzt (ohne Verlag) ein (e)Book schreibe und verkaufe, dann kann doch wohl schlecht jemand kommen und auf eine Buchpreisbindung hinweisen, oder?
Leander Wattig says
Klar, wenn es zu unterschiedlichen Preisen verkauft wird, geht das schon.