In den juristischen Blogs und nicht nur dort, wird angeregt über die neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U&C berichtet und diskutiert, durch die erstmals das Streaming von Filmen durch Nutzer urheberrechtlich beanstandet wird.
Im Zentrum der Kritik stand gestern das Landgericht Köln, das in den Auskunftsbeschlüssen, soweit von Kollegen bereits Akteneinsichten genommen werden konnten, von einem öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) und von Tauschbörsen spricht. Das zeugt in der Tat von grobem Unverständnis, denn anders als beim Filesharing machen beim Streaming nicht die Nutzer etwas öffenttlich zugänglich, sondern ausschließlich der Portalbetreiber. Leider findet beim Landgericht Köln in derartigen Fällen keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr statt. Die Beauskunftungsbeschlüsse werden seit Jahren nur textbausteinartig durchgewunken. [..]
Betroffene könnten nach der Neuregelung des § 97a Abs. 4 UrhG jetzt ihre Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung grundsätzlich bei der Fa. Archive AG geltend machen. Eine Klage in der Schweiz wegen eines derart niedrigen Forderungsbetrags ist allerdings wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Hier ist ein System gewachsen, das leicht missbraucht werden kann und auch missbraucht wird.
Vielleicht wäre es langsam angebracht, Massenabmahnungen gegen Privatpersonen mit hohen Strafen für die Abmahner zu versehen, sollten sich die Abmahnungen als unwirksam herausstellen.