BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff gegenüber der Breitband-Redaktion von Deutschlandradio-Kultur über den geleakten Gesetzesentwurf des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage:
Wolff kritisierte, dass irights.info mit der Veröffentlichung gegen eigene Prinzipien verstoßen habe. „Das Papier ist auch urheberrechtlich geschützt. Wenn man so etwas gegen den Willen der Urheber ins Netz stellt, dann widerspricht sich hier eine Organisation“, so der BDZV-Hauptgeschäftsführer. Das Ganze habe auch eine strafrechtliche Dimension, man wolle aber von Konsequenzen in dieser Hinsicht absehen.
Im Klartext: Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) erklärt eine klar journalistische Handlung zu einer Verletzung des Urheberrechts und bezeichnet sie sogar als strafrechtlich verfolgbar.
Auch wenn das Leistungsschutzrecht etwas anderes ist als das Urheberrecht: Hier sieht man sehr deutlich, woher der Wind weht. Wer mit dem Urheberrecht und anderen juristischen Mitteln droht, um unliebsame Kritiker mundtot zu machen oder ihnen das für ihre künftigen Tätigkeiten androht, wird dies auch mit einem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse so handhaben - nur dass er damit potentiell mehr Handlungsspielraum bekäme.
Wie irights.info in seiner Analyse zum Gesetzesentwurf schreibt:
Wenn – wie von den Verlegern gefordert – sich das Leistungsschutzrecht auf kleinste (wie klein, wird nicht definiert) Teile ihrer Presseerzeugnisse erstreckt, wird damit die Sprache an sich monopolisiert. Die Schlagzeile (vom gestrigen Tage) „Hans im Glück“ würde dann etwa Spiegel Online gehören. Jeder, der das auch schreiben will, muss vorher mit der Verwertungsgesellschaft einen Vertrag schließen und Geld bezahlen.
Noch einmal zum Abschluss: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll angeblich den hiesigen Journalismus schützen und stärken.