28. März 2013 Lesezeit: 1 Min.

Covern erlaubt, Remixen verboten

Leonhard Dobusch auf netzpolitik.org über die rechtlichen Unterschiede zwischen Coverversion und Remix:

Aus netzpolitischer Perspektive ist das interessanteste an Heinos Cover-Album, dass er es ohne größere Probleme veröffentlichen durfte. Mehr noch, Heino durfte das sogar, ohne zu fragen. Und er darf Geld damit verdienen, durch Downloads und CD-Verkäufe genauso wie durch Live-Auftritte. Zwar muss er von seinen diesbezüglichen Einnahmen durchaus beträchtliche Anteile an Komponisten und Autorinnen der Stücke abgeben, diese könnten ihn aber – selbst wenn sie wollten – nicht am Nachsingen, Aufführen und Verkaufen „ihrer“ Werke hindern, sofern sie Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind. Das juristische Konstrukt hinter dieser allgemeinen Karaoke-Erlaubnis sind „Zwangslizenzen“, die von Verwertungsgesellschaften erworben werden können.

Bedingung für Heinos Möglichkeit, Songs auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu covern, ist jedoch, dass er diese gerade nicht zu stark verändert – abgesehen von jener, durchaus tiefgehenden Änderung, die Heinos Stimme und das neue Einspielen der Musik mit sich bringen. Die Grenzen sind fließend.

Sobald man kreativ(er) wird, wird es zustimmungspflichtig:

Hätte sich Heino stattdessen dazu entschlossen, die unterlegte Musik abzuwandeln oder zum Beispiel bei einigen Stücken nur den Refrain nachzusingen und die Strophen selbst zu texten oder hätte er den Refrain aus einem Song mit Strophen aus einem anderen Song kombiniert, er hätte für jede Veröffentlichung und Verwertung die Zustimmung aller betroffenen Rechteinhaber gebraucht.

Zugespitzt erlaubt unser derzeitiges Urheberrecht also in den allermeisten Fällen „bloßes“ Nachsingen zustimmungslos dank Zwangslizenz, während kreative Fortschöpfung in Form von abgeleiteten, re-kombinierten Werken – kurz: Remix – verboten ist. Mehr noch, auf Grund von Leistungsschutzrechten der Tonträgerhersteller ist auch die Verwendung „kleinster Teile“ – die berüchtigten drei Töne in der erst jüngst wieder bestätigten BGH-Entscheidung Metall-auf-Metall (vgl. „Zwei Takte Leistungsschutzrecht“) – im Rahmen eines Remixes nicht erlaubt, sofern eine durchschnittlich ausgestattete Musikproduzentin die entsprechende Tonfolge selbst einspielen könnte. Dieser Maßstab ist aber in einer Welt, in der alle mit Computer über die Werkzeuge zum Remixen aber immer noch nur die wenigsten über Zugang zu einem Tonstudie verfügen, mit Sicherheit der falsche.

Es bleibt die Frage, warum 15 Jahre nach dem Einzug des Internets im Mainstream diese rechtliche Diskrepanz immer noch besteht.

Marcel Weiß
Unabhängiger Analyst, Publizist & Speaker ~ freier Autor bei FAZ, Podcaster auf neunetz.fm, Co-Host des Onlinehandels-Podcasts Exchanges
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