Peter Piksa schaut sich das unsinnige Diebstahl-Argument bei unautorisiertem Filesharing aus einer juristischen Sichtweise an:
Wer sich unrechtmäßig Zugriff auf Daten verschafft, begeht eine Straftat gemäß § 202a StGB (Ausspähen von Daten). Wer diese Daten weiterverbreitet, begeht einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Von Diebstahl kann keinesfalls die Rede sein.
Zu dieser Thematik habe ich hier bereits einige Artikel geschrieben, weil die falsche Metapher den Blick auf Lösungsansätze verstellt und deswegen oft die Missverständnisse mit ihr beginnen:
- Wenn unautorisiertes Filesharing Diebstahl ist, …
- Sprachfehler: ‘Diebstahl geistigen Eigentums’ und ‘Kostenloskultur’
- Filesharing-Debatte: Geschäftsmodellfragen statt ‘Diebstahl’-Argument
- Warum es wichtig ist, unautorisiertes Filesharing nicht als Diebstahl zu bezeichnen
- Zur Unmöglichkeit des Diebstahls immaterieller Güter