15. Dez. 2018 Lesezeit: 1 Min.

KI-Kunst: Die Maschine als Urheber? Neinneinnein.

KI-Kunst: Die Maschine als Urheber? Neinneinnein.

Robert Heine und Julia Schafdecker auf lto.de:

Gemälde, Musikwerke und Übersetzungen sind Prototypen urheberrechtlich geschützter Erzeugnisse. Damit liegt die Frage nahe, ob computergenerierte Produktionen wie der "Edmond de Belamy" ebenfalls urheberrechtlichen Werkschutz genießen können. Die Antwort ist ein klares Nein.

​Guter Gott, zum Glück.

Aber, wenig überraschend, Juristen lieben Gesetze:

Für einen stärkeren Immaterialgüterschutz von KI-Erzeugnissen könnte auf den ersten Blick sprechen, dass die Erstellung der KI-Technologie mit hohen Investitionen verbunden sein kann. Ein besserer Schutz der Erzeugnisse kann wichtige Anreize für Unternehmen setzen, diese Investitionen zu unternehmen, und damit gesellschaftlichen Nutzen bringen. Nicht beantwortet wären damit aber die zahlreichen rechtlichen Fragen, die sich bei einer Ausgestaltung des Schutzes im Detail stellen. [...]

Somit werden Überlegungen über die rechtliche Ausgestaltung eines Immaterialgüterschutzes für KI-Erzeugnisse vor diesem Hintergrund wohl nicht auf einen urheberrechtlichen Werkschutz hinauslaufen, wie ihn die Rechtsordnungen für menschliche Schöpfungen vorsehen. Eher vorstellbar ist eine Ausweitung des bestehenden Schutzes für Datenbanken oder die Einführung eines neuartigen Schutzrechts für KI-Erzeugnisse, das den Erfordernissen der Technologie angepasst ist. Die Diskussion hierüber steht jedoch erst am Anfang.

Wie wäre es mit: Es braucht gar keinen zusätzlichen rechtlichen Schutz in diesem Feld.

Viele Experten gehen aufgrund des internen positiven Feedbackloops bei machine learning (oder auch 'KI') davon aus, dass es auch hier wieder zu Konzentrationstendenzen auf den jeweiligen Märkten kommen wird.

Sprich also: Wer ein funktionierendes KI-Produkt am Markt hat, gewinnt über diesen Erfolg mehr Daten, welche tendenziell das Produkt selbst besser machen, was wiederum zu mehr Nutzung am Markt führt usw usf. Man spricht hier ab und an von Datennetzwerkeffekten​. (Ich finde Datenskaleneffekte passender als Begriff.)

Vor diesem Hintergrund sind die hohen Anfangsinvestitionen ein weiteres Argument gegen juristischen Schutz, nicht dafür:

Machine Learning schafft aller Voraussicht nach bereits produktintern eine Asymmetrie am Markt wie wir sie bei Social Networks etwa gesehen haben. (Wie viel existiert heute noch neben Facebook?) Hohe Anfangsinvestitionen sorgen für weitere Markteintrittsbarrieren, die große Unternehmen vor neuen Konkurrenten schützen können.

Und diese Unternehmen sollen dann zusätzlich noch juristischen Schutz erhalten?

Auch hierauf lautet die Antwort: Neinneinnein.

Marcel Weiß
Unabhängiger Analyst, Publizist & Speaker ~ freier Autor bei FAZ, Podcaster auf neunetz.fm, Co-Host des Onlinehandels-Podcasts Exchanges
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