Markus Reuter auf netzpolitik.org über die öffentliche Tagung des Ausschusses Digitale Agenda zum Thema „Wettbewerbsrecht bei Online-Plattformen“:
Professor Justus Haucap formulierte seine Sorge vor Konzentrationsprozessen. Es sei deshalb auch sehr wichtig, sehr kritisch mit Exklusivklauseln umzugehen. Solche Exklusivklauseln beinhalten, dass zum Beispiel ein Taxifahrer nur bei einer Plattform sein dürfe. Großen Anpassungsbedarf sah er dafür im Kartellrecht aber nicht.
Eine strenge Regulierung -bis hin zu expliziten Verboten in den meisten Fällen- von Exklusivklauseln halte ich1 für eine notwendige gesetzliche Entwicklung, um den Missbrauch von Marktmacht durch Plattformen zu mindern.
Ein Beispiel: Uber-Fahrer können zwei Smartphones gleichzeitig betreiben. Eins mit einer offenen Uber-App, eins mit einer offenen Lyft-App oder einer vergleichbaren Ridesharing-App. Jetzt können die Fahrer von Auftrag zu Auftrag zwischen Uber und anderen Diensten wechseln. Schreibt Uber eine Exklusivitätsklausel bei Fahrern vor, zementiert der Dienst damit automatisch seinen Marktvorsprung, weil potenzielle Fahrer in der Regel natürlich zu der Plattform gehen, welche die meisten Aufträge und damit die besten Aussichten auf Verdienst bringen. Auf der anderen Seite der Plattform-Verbindungen kooperiert Uber mit Unternehmen wie zum Beispiel Airlines, um Fluggästen Uber-Fahrten direkt nach der Landung anbieten zu können. Exklusivitätsklauseln mit diesen Airlines sorgen dafür, dass potenzielle Partner mit dem Marktführer kooperieren und diese Partnerschaften anschließend für Konkurrenten von Uber nicht mehr zur Verfügung stehen.
In einer Welt, in der sich selbst verstärkende Netzwerkeffekte sehr viel wichtiger geworden sind, müssen solche Vertragswerkzeuge unterbunden werden.