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Und bevor man etwas streamt, werde man Experte der Entertainmentindustrie

28. Dezember 2011 by Marcel Weiß 4 Comments

sueddeutsche.de über Amtsrichter Mathias Winderlich:

Jeder, der illegale Streaming-Portale im Internet aufruft, kann sich damit strafbar machen. Dies hat ein Leipziger Richter nun bei der Verurteilung eines Mitglieds der Kerntruppe der Betreiber von kino.to festgestellt.

Das ist so absurd, dass ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll. Wie sollen Nutzer immer zweifellos wissen, ob ein Stream legal oder illegal ist, wenn weder Rechteinhaber noch Plattformanbieter diese Sicherheit stellen können?

Man erinnere sich etwa an August 2010 zurück, als die Urheberrechtsexperten und -verfolger von der GVU versehentlich Videos des Elektrischen Reporters löschen liesen. Damals schrieb ich mit Blick auf Plattformproviderhaftung:

Dieser Fall  zeigt auch noch einmal deutlich, dass die oft geforderte umfängliche Haftung von Plattformprovidern für auf ihren Plattformen eingestellte Werke nicht funktionieren kann. Wenn schon Urheberrechtskämpfern wie der GVU solche Fehler unterlaufen, die sich besser als sonst jeder mit den Rechten ihre Klienten und Unbeteiligter auskennen müssten, wie sollte dann ein unbeteiligter Plattformprovider immer exakt bestimmen können, ob eine Urheberrechtsverletzung auf seiner Plattform geschieht, ohne diese Plattform mehr oder weniger komplett abzustellen?

Das gilt noch viel mehr für Privatpersonen, die praktisch keine Einsicht in den Rechtedschungel hinter den Angeboten haben.

Würde sich die Sichtweise des Richters als Rechtsansicht durchsetzen, wäre das das Ende von Streaming-Plattformen mit User Generated Content.

Das heißt ganz konkret, dass zum Beispiel YouTube aus Gefahr der Rechtsunsicherheit unbenutzbar wäre. Wer kann schon immer wissen, ob das Musikvideo, das Mashup von „Der Untergang“ oder das Urlaubsvideo mit dem laufenden Fernseher im Hintergrund jetzt gegen das Urheberrecht verstösst oder nicht?

Natürlich dürfte fast allen Nutzern von kino.to und co. klar sein, dass sie da illegale Angebote aufsuchen. Daraus eine Haftbarkeit abzuleiten, ist trotzdem ausgesprochen gefährlich und widersinnig.

Siehe zum Thema auch den Blogeintrag der Kanzlei Hoenig (via):

Der Leipziger Richter bedient sich eines Instruments, das nicht nur Strafverteidigern bekannt ist. Ein bestimmtes Verhalten ist nicht erwünscht. Also sucht man solange, bis man irgendwas gefunden hat, das so ungefähr passen könnte. Und dann beginnt das große Auslegen nach der Methode:

„… es kann doch nicht sein, daß das nicht strafbar ist. Da könnte ja jeder kommen. Wo kommen wir denn da hin?“

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Filed Under: Urheberrecht Tagged With: kino.to

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About Marcel Weiß

Marcel Weiß, Jahrgang 1979, ist Gründer und Betreiber von neunetz.com. Kontaktaufnahme für potenzielle Zusammenarbeit bitte gern an marcel@neunetz.com.
Er ist Diplom-Kaufmann, lebt in Berlin und ist seit 2007 als Analyst der Internetwirtschaft aktiv. Er arbeitet als freier Strategy Analyst und ist Co-Host des Exchanges-Podcasts und weiterer Podcasts zur digitalen Wirtschaft. Er schreibt als freier Autor unter anderem für "Tagesspiegel Background: Digitalisierung & KI", und hält Vorträge zu den Treibern der digitalen Wirtschaft. Marcel Weiß berät Unternehmen auf der strategischen Ebene. Mehr zum Autor.
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Reader Interactions

Was Nexus-Mitglieder dazu sagen

  1. Gast says

    28. Dezember 2011 at 15:37

    Darüber, ob das Anschauen von Streams illegal ist, gibt es wie das bei Juristen so üblich ist, verschiedene Ansichten. Beide finden ihre Begründungsansätze im Urheberrechtsgesetz oder der europäischen Richtlinie, auf der das Gesetz zum Teil beruht.

    Wenn sich der Richter hier also für eine Sichtweise entscheidet, mag er das tun. Um eine Strafbarkeit zu begründen, braucht er noch einen Vorsatz – den hätte ich bei kino.to ebenfalls bejaht. Jedem Nutzer, der sich einen aktuellen Kinofilm dort anschaut, muss klar sein, dass das nicht mit dem Willen des Filmstudios geschieht. So weit hergeholt oder gar widersinnig ist das also nach einem Blick ins Gesetz nicht.

    Die Providerhaftung und den individuellen Vorsatz zu entbehrt allerdings jeder Grundlage. Die Frage der Providerhaftung betrifft die Prüfpflichten für eine Vielzahl von Werken, die automatisiert eingestellt werden. Der Vorsatz bei der individuellen Strafbarkeit ist da einfacher gelagert (s.o.). Ein UGC-Provider kann nicht ohne Weiteres automatisiert und in immensen Mengen die jeweilige Rechtslage prüfen – jemand, der sich bewusst einen Film im Internet, kann schon mal sein Rechtsempfinden anstrengen.

  2. Marcel Weiss says

    28. Dezember 2011 at 15:43

    Bleibt die Frage, ob es so einfach ist, die Grenze zwischen „illegalem Portal“ und legalem Angebot zu ziehen. Immerhin ist die Konsequenz dann, dass man dem Endnutzer zumutet, die Rechtssituation des Internetangebots einzuschätzen. Nur weil es offensichtliche Fälle gibt, heißt das nicht, dass es eine unproblematische Richtung ist.

    Danke für den Kommentar auf jeden Fall! Immer interessant, Einschätzungen zu solchen Themen von einem Anwalt (nehme ich mal an) zu lesen.

  3. Gast says

    28. Dezember 2011 at 16:05

    Stimmt: die Bewertung, dass etwas legal (=vollständig lizenziert) ist, fällt manchmal sicher schwer.

    Andersherum kann man (inkl. Laie) aber meist sehr schnell sagen, dass ein Portal nicht legal arbeitet. Gerade bei kino.to gab es da meiner Meinung nach nie groß Einschätzungsprobleme. Niemand konnte ernsthaft daran glauben, dass brandaktuelle Filme & Serien vollständig und vor DVD-Auswertung von den Studios selbst oder mit deren Erlaubnis auf Filehoster zum kostenlosen Abruf bereitgestellt wurden.

Trackbacks

  1. Verletzen Nutzer von Streaming-Plattformen das Urheberrecht? sagt:
    29. Dezember 2011 um 11:58 Uhr

    […] Nutzer glauben also zum einen, dass immer mehr von dem, was sie täglich tun, illegal ist: erst war es die Privatkopie, nun ist es das Anschauen von Streams im Netz (oder Anhören, denn dem Stream ist es egal, was er transportiert). Zum anderen haben sie die Befürchtung, für all die Handlungen, die zum einen völlig selbstverständlich sind, deren rechtliche Einschätzung aber selbst Experten Kopfzerbrechen bereitet, mit Abmahnungskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro belegt zu werden. (dazu auch: Und bevor man etwas streamt, werde man Experte der Entertainmentindustrie) […]

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