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Zum Referentenentwurf des Presseleistungsschutzrechts

14. Juni 2012 by Marcel Weiß 2 Comments

Kai Biermann hat den im Referentenentwurf enthaltenen Gesetzeswortlaut des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse online gestellt:

§ 87f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnis- ses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

irights.info hat den kompletten Referentenentwurf des Justizministeriums online gestellt.

Man darf entsetzt sein, dass die Regierung dieses neue Gesetz immer noch einführen will trotz einer jahrelangen Debatte, in der sich fast alle juristischen Experten, die nicht von Presseverlagen beauftragt wurden, gegen das neue Recht aussprechen.

Der Gesetzesentwurf zeigt deutlich, dass er ein Kind eines Lobbyismuserfolgs ist:

Die Entwicklungen des Medienwandels werden zugunsten traditioneller Presseinstitutionen ignoriert. Wer ist zum Beispiel heute Presseverleger? Fallen auch Blogger darunter? Also etwa Ein-Mann-Unternehmen wie Thomas Wiegold? Wenn nein, warum nicht?

Und was, wenn diese das gar nicht wollen? Für viele Online-Publikationen sind Google News und Rivva wichtig, um neue Leser zu erreichen. Diese Reichweite ist wichtiger als etwaige Brotkrumen von diesen Aggregatoren.

Es geht aber natürlich weit darüber hinaus: Wenn in Deutschland mit jedem Inhalteanbieter verhandelt werden muss, bevor ein Aggregator seine Arbeit aufnehmen darf, werden Aggregatoren hierzulande verschwinden. Das wird vor allem Rivva betreffen.

Vor diesem Hintergrund ist diese Passage aus dem Referentenentwurf besonders tragisch-komisch:

Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts darf
jedoch nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen
missverstanden werden. Das neue Leistungsschutzrecht kann und soll kein Korrektiv für
Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen.

Natürlich soll das Leistungsschutzrecht ein Geschäftsmodell schützen, das auf ein „Alles aus einer Hand“ setzt. Es soll Konzentrierung gegenüber dezentraleren Ansätzen bevorteilen. Es ist ein Gesetz für große, etablierte Unternehmen.

Wie bereits mehrfach auch hier ausgeführt, handelt es sich bei der Idee des Leistungssschutzrechtes für Presseerzeugnisse nicht um einen Presseschutz oder Journalismusschutz sondern um einen Institutionenschutz. Man merkt das unter anderem daran, dass es um den Schutz „redaktionell-technischer“ Prozesse geht.

Oder, noch genauer: „überwiegend verlagstypisch“. Ihr Zeuge.

Der Entwurf wird unter anderem auf Google+ bereits diskutiert.

Siehe auch alle Artikel zum Presseleistungsschutzrecht auf neunetz.com.

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Filed Under: Netzpolitisches Tagged With: Presseleistungsschutzrecht

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About Marcel Weiß

Marcel Weiß, Jahrgang 1979, ist Gründer und Betreiber von neunetz.com. Kontaktaufnahme für potenzielle Zusammenarbeit bitte gern an marcel@neunetz.com.
Er ist Diplom-Kaufmann, lebt in Berlin und ist seit 2007 als Analyst der Internetwirtschaft aktiv. Er arbeitet als freier Strategy Analyst und ist Co-Host des Exchanges-Podcasts und weiterer Podcasts zur digitalen Wirtschaft. Er schreibt als freier Autor unter anderem für "Tagesspiegel Background: Digitalisierung & KI", und hält Vorträge zu den Treibern der digitalen Wirtschaft. Marcel Weiß berät Unternehmen auf der strategischen Ebene. Mehr zum Autor.
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Was Nexus-Mitglieder dazu sagen

  1. TheEconomicScribbler says

    14. Juni 2012 at 15:11

    Ich bin kein Jurist, daher verursacht folgender Sachverhalt bei mir Ratlosigkeit: das Leistungsschutzrecht soll offensichtlich Google News und nur Google News treffen, deshalb schützt es „bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses“. Gleichzeitig aber „gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend“ (§87g Abs. 4), also sämtliche Schranken des Urheberrechts, einschließlich der Pressespiegelfreiheit (§49), die nicht einmal einen Anspruch auf Vergütung gewährt, wenn „es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt“ (§49 Abs. 1). Meine Frage daher an alle mitlesenden Urheberrechtler: wie passt das zusammen?

  2. Marcel Weiss says

    14. Juni 2012 at 21:43

    Gute Frage. Wahrscheinlich wird es darauf keine zufrieden stellende Antwort geben. Rechtsunsicherheit ist dann die Folge.

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