10. Juli 2013 Lesezeit: 1 Min.

Angemessene Vergütung der Urheber vom Leistungsschutzrecht: Nichts.

Im am 1. August in Kraft tretenden Presseleistungsschutzrecht heißt es unter anderem "Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.". Diese schwammige Aussage hat etwa den Deutschen Journalisten-Verband (DJV) dazu verführt, so lang hinter einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage zu stehen bis es zu spät war. (Der DJV hatte kurz vor der Abstimmung im Bundestag einen im Timing merkwürdigen Besinnungswandel.)

Stefan Niggemeier über einen Fachartikel von Anwälten der Kanzlei Raue LLP, die unter anderem die Verlegerverbände VDZ und BDZV berät:

Die Rechtsanwälte Robert Heine und Felix Stang kommen in ihrem »Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen« des neuen Leistungsschutzsrechts für Presseverleger (»AfP Zeitschrift für Medien– und Kommunikationsrecht«, 3/2013, S. 177ff.) zu einem verblüffenden Ergebnis: Wenn es um kurze, etwa von Suchmaschinen angezeigte Textschnipsel geht, sogenannte Snippets, haben die Urheber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Vergütung.

Das wird nicht die letzte "Überraschung" sein, wenn das neue Recht in Kraft getreten ist.

(Das weitere Vorgehen der Presseverlage ist natürlich bereits schmerzhaft sichtbar. Der DJV könnte sich dank dieser Entwicklung bald für eine Reform des Leistungsschutzrechts stark machen und erneut zum Steigbügelhalter für die Presseverlage werden, die natürlich weitere Verschärfungen ihres Gesetzes auf der Agenda haben.)

Marcel Weiß
Unabhängiger Analyst, Publizist & Speaker ~ freier Autor bei FAZ, Podcaster auf neunetz.fm, Co-Host des Onlinehandels-Podcasts Exchanges
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