Ich hatte bereits in meinem Artikel zum euphemistisch im Koalitionsvertrag „Plattformneutralität“ genannten Aufnahmezwang geschrieben, dass er nach dem länger befürchteten, zweiten Schritt des Leistungsschutzrechts für Presseverleger aussieht:
Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass Google die dank des Presseleistungsschutzrechtes kostenpflichtig gewordenen Pressesnippets aufnehmen muss.
Michael Seemann hat die Problematik noch einmal etwas ausführlicher aufgeschrieben:
Die Forderung aus dem Koalitionsvertrag kann man mit recht als “plattformneutral” bezeichnen. Und dennoch ist sie falsch. Das Problem ist nämlich, dass die Unwucht bereits im Leistungsschutzrecht liegt und mit der Plattformneutralität besiegelt werden soll. Das Presse-Leistungsschutzrecht ist ungerecht und alles andere als eine plattformneutrale Einrichtung. Unter normalen Marktverhältnissen aber ist diese Ungerechtigkeit egal, wie wir gesehen haben, weil Google seine Vertragsfreiheit dazu nutzt, einfach keine kostenpflichtigen Deals einzugehen, die Verlage aber von Googles Traffic abhängig sind. Mit einer gesetzlichen Plattformneutralität aber kann man das ungerechte Leistungsschutzrecht erst richtig durchsetzen, denn es gäbe (nach meiner Definition) kein Argument für Google, einzelne Medien zu diskriminieren. Ob sie wollen oder nicht: sie müssten die Deals mit den Verlagen eingehen, egal zu welchem Preis.
Abstrakt formuliert liegt das Problem hier: Dadurch, dass die Plattformneutralität strikt immer nur auf der ihr eigenen Ebene wirkt – hier: die Ebene der Distribution zum Endnutzer – ist sie unfähig Unwuchten, die sich aus anderen Ebenen ergeben – hier: Zahlungsforderungen beim Informationsproduzenten, legitimiert durch das Leistungsschutzrecht – auszugleichen, sondern setzt sie blind durch.
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