Thomas Stadler über ein katastrophales Urteil des EuGH:
Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: C – 131/12) entschieden, dass Google als Verantwortlicher personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie verarbeitet. Das stellt nach Ansicht des EuGH einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar, der einer Rechtfertigung bedarf.
Deshalb kann der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des EuGH sogar dann bestehen, wenn die Veröffentlichung an der Quelle rechtmäßig ist.
Das bedeutet, dass nach diesem Urteil Google auch personenbezogene Inhalte entfernen muss, deren Veröffentlichung auf den indizierten Websites rechtmäßig ist.
Stadler:
Diese Entscheidung bestätigt das, was von Datenschützern gerne in Abrede gestellt wird, nämlich dass das Datenschutzrecht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit steht.
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Google kann danach selbst bei Inhalten, die im Netz rechtmäßig veröffentlicht wurden, nicht länger davon ausgehen, dass auch die Indizierung für die Googlesuche stets rechtmäßig ist.
Die deutsche Öffentlichkeit leidet bereits -unbemerkt natürlich- unter einem starken Persönlichkeitsrecht, das auch beispielsweise das Depublizieren von Berichterstattung über Straftaten und Verurteilungen nach einem bestimmten Zeitraum vorschreibt.
Mit einer größeren, organisierteren Öffentlichkeit, wie sie online nun möglich ist, ist all das natürlich nur schwer vereinbar.
Michael Seemann dazu auf Twitter:
„europa kämpft für das recht, vergessen zu werden“ ist auf sehr vielen ebenen treffend.