Rechtsanwalt Thomas Stadler: Brauchen wir ein Telemediengeheimnis?:
Facebook ist – soweit es Kommunikation ermöglicht – auch Diensteanbieter im Sinne des TKG, denn Telekommunikation ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Nachrichten. Und diese technische Dienstleistung erbringt Facebook für seine Nutzer. Das Chat-System und das Direktnachrichtensystem von sozialen Medien unterliegt daher dem Fernmeldegeheimnis des TKG. Wir brauchen also keineswegs ein Telemediengeheimnis. Es besteht insoweit keine Gesetzeslücke.
Was wir hier vielmehr beobachten können, ist ein altbekanntes Problem speziell im Umgang mit US-Anbietern, das ich als Vollzugsdefizit bezeichnen würde. Anbieter wie Facebook oder Gooogle verstoßen häufiger gegen deutsches und europäisches Recht, u.a. auch beim Datenschutz. Der deutsche Staat, wie auch die EU, sind in vielen Fällen nur nicht mehr dazu in der Lage, ihr Recht gegenüber diesen Anbietern durchzusetzen.
Neben dem Vollzugsdefizit sehe ich hier auch Fragen der sinnvollen Anwendungsfälle, wie ich im vorherigen Artikel ausgeführt hatte. Wie auch das Urheberrecht muss auch dieses Gesetz mit der digitalen Realität abgeglichen und neu evaluiert werden.