Weitaus schwerwiegender ist das systematische Problem der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts als ausschließliches Recht. Ein ausschließliches Recht berechtigt seinen Inhaber dazu, ein Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.Was passiert jetzt aber, wenn der Autor eines journalistischen Textes mehreren Verlagen bzw. Redaktionen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Text einräumt und mehrere Zeitungen den Text dann auch online veröffentlichen? Nach der Logik des § 87f Abs. 1 müsste dann jeder Hersteller eines Presseerzeugnisses (Verleger) ein ausschließliches Recht erwerben, obwohl es ein solches ausschließliches Recht per definitionem nur ein einziges mal geben kann. An dieser Stelle entsteht ein Wertungswiderspruch, der mir nicht auflösbar erscheint.
Die Lösung aus Axel-Springer-Sicht* ist recht einfach: Dann ist der Urheber eben immer pro einzelnem Text an einen Verlag gebunden. Will er seinen Text einem anderen Verlag geben, muss er ihn umschreiben. So wie ein Komponist seine Komposition neu aufnehmen kann, wenn er die Urheberrechte an seinem Werk hält. Der Komponist kann aber mit einer bestehenden Tonaufnahme seines Werks, deren Leistungsschutzrechte zum Beispiel einem Label gehören, nicht machen, was er will.
Es gibt eben doch sehr viele gute Gründe, warum nicht jeder Werksart die gleichen Rechte zustehen können.
*Und diese Sicht ist die einzige, die bei der Gesetzgebung in unserem Land zählt.