Wie Jamendo und restorm.com per Pressemitteilung am 1. bzw. 3. Februar bekannt gaben, haben beide Unternehmen während der Midem eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit unterzeichnet. Die Kooperation scheint nicht nur von rein strategischem Charakter zu sein:
"Das Ziel ist eine ist eine langfristige Kooperation und Bündelung der Ressourcen."
Jamendo, mit mehr als 300.000 Werken die umfangreichste Plattform für unter Creative Commons lizenzierte Inhalte, macht damit einen wichtigen Schritt. Nachdem Jamendo nach einem ersten Hype erst durch die Übernahme eines Großteils der Anteile durch das französische Unternehmen MusicMatic gerettet werden konnte, wurde es zunächst still um das Luxemburger Unternehmen. In 2011 begannen gezielte Marketing-Maßnahmen (LeWeb'11, all2gethernow) dann Wirkung zu zeigen - fortgesetzt in 2012 mit dem Sponsoring der Midem.
restorm, auf neumusik.com zunächst teils positiv, teils kritisch bewertet, ist - basierend auf einem Gespräch mit Philippe Perreaux (CEO restorm.com) im September letzten Jahres - auf einem sich konsolidierenden Weg, auch (oder gerade) in internationalem Kontext.
Die Mitteilung der beiden Unternehmen kommt vor dem Hintergrund der letzten Stellungnahme der GEMA (neumusik.com berichtete) zum Thema einer möglichen Integration von durch Creative Commons lizenzierte Inhalte zu einem interessanten und passenden Zeitpunkt.
Die Kooperation von Unternehmen, die auf die Lizenzierung oder das Download-Angebot von frei lizenzierten Werken spezialisiert sind, könnte der richtige Weg sein, um eine höhere Aufmerksamkeit für ihr alternatives Angebot zu generieren.
Im gleichen Zusammenhang ist die Initiative zur Gründung einer Verwertungsgesellschaft für Musikwerke unter Creative Commons zu sehen (C3S) - durchaus ein potenzieller und wichtiger Anknüpfungspunkt für Jamendo, restorm.com et al. Denn eine zweite Verwertungsgesellschaft für Musik in Deutschland könnte den hiesigen Markt öffnen bzw. den Zugang erleichtern:
Aus dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz):
(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.
(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27, 54 Abs. 1, § 54c Abs. 1, § 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4, § 94 Abs. 4 oder § 137l Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustellen.
Quelle: Website des Bundesministeriums der Justiz, juris, abgerufen am 30.12.2011
[Hervorhebung hinzugefügt durch den Autor des Beitrags]
Obwohl bislang wenig in Erscheinung getreten, und aufgrund der noch sehr rudimentären Web-Präsenz sogar teilweise als nicht mehr aktiv betrachtet, wird in Kürze auf neumusik.com mehr zur C3S erfahren sein.
(Wolfgang Senges ist Mitbegründer der C3S, einer Initiative zur Gründung einer Verwertungsgesellschaft für Musikwerke unter Creative Commons)