Lukas Heinser (u.a. BILDblog) hat sich für Musik in eigenen Podcasts die Podcast-Regeln der GEMA angeschaut und vergleicht zwei Regelungen:
Als Song wird jedes verwendete Musikwerk gezählt, das weder Intro noch Outro ist. Dabei darf jedes Lied nur zur Hälfte ausgespielt werden, und es muss am Anfang und am Ende in das laufende Lied hineinmoderiert werden (sog. “talk over”).
und
Nicht umfasst ist zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG). Es muss unabhängig von einer Podcasting-Lizenz beachtet werden. Das bedeutet, dass die genutzten Musikwerke ohne gesonderte Einwilligung der Berechtigten nicht bearbeitet bzw. umgestaltet werden dürfen (§ 23 UrhG). Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes kann insbesondere vorliegen bei Entstellung eines Musikwerkes, eine unerlaubte Bearbeitung kann vorliegen bei Neutextierung oder sonstigen Veränderung eines Musikwerkes.
Seine Schlussfolgerung:
Was, bitte, soll ein halber und zugequatschter Song sein, wenn keine “Entstellung”?!
Natürlich geht es bei der erstgenannten Regelung explizit um Entstellung, so dass die genutzten Songs nicht aus den Podcasts ausgeschnitten und separat gehört werden können. Obwohl die Intention verständlich ist, ist das trotzdem Unsinn: Niemand würde diesen Aufwand auf sich nehmen, wenn man gleichzeitig die Möglichkeit hat, an die Songs in besserer Qualität, sofort, kostenlos und vernünftig benannt und getaggt kommen zu können.
Die Rechte von legalen Angeboten zu beschneiden, ändert an dieser grundlegenden Situation nichts. Das einzige, was solche Regelungen bewirken, ist das Sichwiederzurückziehen interessierter potentieller Podcaster.
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