Richard Meusers auf Spiegel Online:
Wer einem Wahrnehmungsvertrag mit der Gema hat – wie der Komponist und Textdichter Bela Barney Felsenheimer und der Ärzte-Musikverlag PMS – kann bestimmte Onlinenutzungen von diesem Vertrag ausschließen.
Wer das tut, behält die Online-Rechte (welche, zählt der Gema-Berechtigungsvertrag detailliert auf) und lässt in Deutschland durch die Gema nur die anderen Offline-Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte vertreten. Wer das tut, muss mit YouTube, Spotify, Simfy und all den anderen Online-Anbietern direkt verhandeln. Ob der Musikverlag PMS und Bela B. einen entsprechenden Gema-Vertrag haben, ist unklar.
Mir war bis jetzt nicht bekannt, dass das so einfach möglich ist.
Philipp says
Naja, der Punkt ist, dass man AFAIK nur die komplette Online-Nutzung vom Wahrnehmungsvertrag ausschließen kann. Also nicht nur youtube oder Ähnliches sondern komplett und dann muss man mit jedem Player (in der Theorie) einzeln verhandeln, was natürlich extrem abschreckend ist und sich nur für Künstler wie Die Ärzte lohnt. Die sind für Musikstreaming-Dienste etc. extrem gefragt und werden angesprochen, andere müssen dann genau sehen, was wie wo online geht…
Roughe says
Hallo, genau, Philipps Kommentar ist richtig. Aber wie kommt man von YouTube zum GEMA Wahrnehmungsvertrag? Mir ein Rätsel. Noch einmal: die GEMA kann und darf keine Videos auf YouTube sperren. Dies tut 1. YouTube selbst 2. der Rechteinhaber selbst, in diesem Fall wohl das Label. D.h. Hot Action Records hat die Videos hochgeladen und dann nicht gelöscht, garnicht so seltsam, finde ich.