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Leistungsschutzrecht ohne Kennzeichnungspflicht für Presseverlage wäre eine Katastrophe

5. November 2012 by Marcel Weiß 6 Comments

Es gibt kein vernünftiges Argument gegen eine Kennzeichnungspflicht für Presseverlage, die ein Leistungsschutzrecht in Anspruch nehmen wollen. Die Bringschuld liegt eindeutig bei den Presseverlagen. Der Aufwand ist zumutbar. Die Kollateralschäden bei einem Leistungsschutzrecht ohne Kennzeichnungspflicht sind inakzeptabel.

Bei fast jedem Artikel zum geplanten Presseleistungsschutzrecht, zu dem sich eine Debatte ergibt, äußert in dieser irgendwann jemand das Argument, dass ein solches Recht doch gar nicht so schlimm wäre. Was regen sich denn alle auf? Es betrifft schließlich nur Konzerne, die großen Presseverlage und Google, sie streiten sich und einigen sich irgendwann. Und wenn sie sich nicht einigen? Dann fallen die Onlineableger der Presseverlage eben aus dem Suchindex. Ist doch gut so, zum Beispiel für Blogs!
Dieser leider weitverbreitete Irrglaube dürfte auch ein Grund für die zu geringe Mobilisierung bei diesem Thema sein.

Tatsächlich ist das geplante Leistungschutzrecht für Presseerzeugnisse, so wie es im aktuellen Gesetzesentwurf steht, enorm gefährlich.

Das Problem liegt in der Definition von Presseverlagen und in der Ausgangslage für das von Springer erkämpfte Gesetzesvorhaben.

Worst Case

Der aktuelle Gesetzesentwurf, der neben Suchmaschinen auch Aggregatoren erfasst, enthält zwei Elemente, die dazu führen, dass die Folgen des geplanten Gesetzes weit über die eigentlichen Intentionen hinaus gehen.

Zum einen wäre da die Definition von Presseverlagen.

Im Paragraf 87f soll dem Gesetzesentwurf zu folge diese Definition stehen:

Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Diese schwammige Definition (man merkt die Schwammigkeit bereits daran, dass explizit „überwiegend der Eigenwerbung“ dienende Publikationen ausgeschlossen werden müssen) und die Tatsache, dass dieses Recht denjenigen, die unter die Definition von Presseverlagen fallen, automatisch das neue Leistungsschutzrecht zuspricht, wird zu einer enormen Rechtsunsicherheit führen.

Warum?

Das Web hat bei der Herstellung von Medienprodukten, sei es Text, Audio oder Video, zu sehr vielen unterschiedlichen Organisationsformen von Wikipedia über Podcasts bis Blogs geführt, die oft anders als gewinnorientierte große Organisationen, wie es Presseverlage sind, agieren und die oft, und besonders in diesem Fall, diametral andere Interessen haben.

Trotzdem lässt sich argumentieren, dass viele diese Organisationen unter das Presseleistungsschutzrecht im Sinne eines Presseverlegers fallen. Ein kommerzielles Blog, das von mindestens zwei Personen betrieben und regelmäßig befüllt wird, zählt automatisch nach diesem Gesetz zu einem Presseverleger.

Das Problem mit dem Presseleistungsschutzrecht ist also zweierlei Gestalt:

a.) Unter dieses neue Recht fallen auch Anbieter von Websites, die das gar nicht wollen.

b.) Suchmaschinen und Aggregatoren können a priori nicht wissen, welche Website unter das Presseleistungsschutzrecht fällt und welche nicht.

Die Kombination aus a.) und b.) wird zu einer ungeahnten Rechtsunsicherheit führen.

Am besten erkären lässt sich diese Rechtsunsicherheit mit etwas, das wir der Einfachheit halber die ‚Sixtus-Falle‘ nennen. Mario Sixtus beschrieb im Juni diesen Jahres welche Machenschaften mit dem Presseleistungsschutzrecht, so wie es aktuell geplant ist, möglich werden:

Wir schnappen uns also für den Anfang ein WordPress-Blog und fünf Studenten als Erstbesetzung einer kleinen Content-Legebatterie. Den Studis geben wir den Auftrag, irgendwelche Texte, die als Information, Meinung oder Unterhaltung durchgehen, in unser Blog zu hacken. Damit dieser Job nicht zu anspruchsvoll wird, dürfen die Texte gerne zu einem guten Teil aus der Wikipedia kopiert werden, denn deren freie Lizenz erlaubt auch eine kommerzielle Nutzung. [..]

Um unserer kleinen Content-Schleuder einen “periodischen” Output zu verschaffen, schalten wir die Texte jeden Tag zur gleichen Zeit frei, sagen wir um acht Uhr früh. Damit dürften wir sämtliche Bedingungen erfüllt haben, die das Leistungsschutzrecht fordert: Wir sind ein Verlag. Punkt. Ja, wir sind ein schlechter Verlag, für dessen Produkte sich kein Leser freiwillig interessieren wird, aber das Gesetz schützt eben auch die Arbeit von schlechten Verlagen. [..]

Ja. Google und Co. werden natürlich so schnell wie möglich alle unsere Seiten aus dem Index kicken. Na und? Nichts und niemand hindern uns daran, dieses Spiel mit einer anderen Domain in einem anderen IP-Nummernblock zu wiederholen, notfalls jeden Tag.

In Deutschland könnte – einzigartig auf der Welt – eine ganz neue Web-Industrie entstehen, die noch sinnfreier ist als Content-Farmen aus SEO-Laboren oder Twitter-Spam: Suchmaschinen-Melkmaschinen oder auch Leistungsschutzrechtsreiter.

Die Folge: Das Betreiben einer Suchmaschine oder eines Aggregators in Deutschland wird extem risikobehaftet. Kein Betreiber, weder Microsoft noch Google und erst recht kein Startup wie Blekko oder DuckDuckGo oder Rivva, würde sich den deutschen Markt unter diesen vollkommen unberechenbaren Voraussetzungen erlauben können.

Spätestens nachdem der erste windige Geschäftsmacher die ‚Sixtus-Falle‘ genutzt hat, um Google und/oder Bing um ein paar Euro zu erleichtern, wird sich das deutsche Web fundamental ändern. (Dass es hierzulande genügend Geschäftsleute dieser Art gibt, zeigen die seit Jahren in konstant hohem Ausmaß stattfindenden Abmahnwellen gegen Blogger.)

Es gibt nun verschiedene mögliche Szenarien, die daraus folgen:

A. Alle Betreiber ziehen sich vom deutschen Markt zurück.

-> Wahrscheinlichkeit: Null. Zumindest langfristig. Kurzfristig könnte es einen Exodus geben, bis B. eingetreten ist.

B. Die Industrie einigt sich auf eine Kennzeichnung zum Beispiel in der machinenlesbaren robots.txt nach der Form „Ich will das Presseleistungschutzrecht nicht in Anspruch nehmen. Ehrlich!“ und eine standardisierte, juristisch wasserfeste Erklärung an einer standardisierten Stelle auf jedem Webangebot, die ebendas als Essenz ebenso beinhaltet.

-> Wahrscheinlichkeit: Hoch.

Das Problem mit B. ist, dass nur ein Bruchteil von Websites diesem Aufwand nachkommen wird. Die Suchindexe von Google bis Blekko werden in der Folge auf einen Bruchteil ihrer heutigen Größe zurückgehen und damit de facto unbrauchbar werden. Selbst wenn sich dieser Standard verbreitet: Er wird nie 100 % der öffentlich aufrufbaren Websites beinhalten. (Mit dem Verhältnis ausländischer Websites zu einem deutschen Presseleistungsschutzrecht wollen wir hier erst gar nicht anfangen.)

Das Problem mit B. ist, dass der Arbeitsaufwand denen aufgebürdet wird, die eben keinen Nutzen aus dem geplanten Recht ziehen oder ziehen wollen.

Eine einfache Lösung: Opt-In statt Opt-Out

Das alles ist besonders ärgerlich, weil sich diese enormen Kollateralschäden sehr leicht verhindern lassen. Statt auf eine schwammige Definition von Presseverlagen zu setzen, sollte ein Presseleistungsschutzrecht diejenigen, die ein neues exklusives Recht für sich beanspruchen wollen, dazu verpflichten, eine entsprechende machinenlesbare Kennzeichnung auf ihren Angeboten zu tragen. Erst mit dieser Kennzeichnung bekommt man Anspruch auf Zahlungen nach dem geplanten Leistungsschutzrecht.

Nur so liese sich eine Rechtsunsicherheit vermeiden. Nur so können die verschiedenen Wertschöpfungsebenen weiter sinnvoll genutzt werden. Sprich: Nur so können weiter Suchmaschinen und Aggregatoren wie Rivva in Deutschland operieren. Nur so können Startups hierzulande mit neuen Formen der Informationsverarbeitung experimentieren und selbstbestimmt entscheiden, wie sie ihr Angebot zum Presseleistungschutzrecht positionieren. Notfalls eben, weil die Verlage es nicht wollen, nur mit Inhalten abseits der etablierten Presse. Ohne eine Kennzeichnungspflicht für Presseverlage wird das unmöglich.

Es gibt kein vernünftiges Argument gegen die Kennzeichnungspflicht für diejenigen Presseverlage, die ein Leistungsschutzrecht in Anspruch nehmen wollen. Der Aufwand für ein gewinnorientiertes Unternehmen ist gering und automatisch wird die Rechtsunsicherheit gelöst, die niemals aufgrund der organisatorischen Vielfalt im Web über juristische Definitionen gelöst werden kann.

Die Bringschuld liegt hier eindeutig bei den Presseverlagen. Der Aufwand ist zumutbar. Die Kollateralschäden bei einem Vorgehen ohne Kennzeichnungspflicht sind inakzeptabel.

 

Fazit

Es wurde bereits ausführlichst in den letzen Monaten und Jahren darüber geschrieben, dass ein Leistungsschutzrecht den Presseverlagen finanziell kaum helfen wird und gleichzeitig enorme Probleme in den Bereichen der freihen Meinungsäußerung und, ja, auch der Pressefreiheit bedeuten kann. Ein Presseleistungsschutzrecht wäre so oder so ein wenig zielführendes Gesetz aus gesamtgesellschaftlicher Betrachtung.

Ein Presseleistungsschutzrecht aber, das ohne Kennzeichnung der Verlage kommt, wäre zusätzlich eine Katastrophe beispiellosen Ausmaßes für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Denn wer Presseverlag ist und wer nicht können Anbieter von Suchmaschinen und Aggregatoren nicht im Vorfeld wissen. Sie sollten es auch nicht, um die Vielfalt des Webs nutzbar machen zu können.

Dieses gesellschaftliche Problem muss von denen gelöst werden, die das das Problem auslösende Privileg für sich einfordern.

Die Wahl, mit dem Presseleistungsschutzrecht die Transaktionskosten im kompletten(!) Web erheblich zu erhöhen oder den Presseverlagen einen Aufwand von 10 Minuten Arbeitskraft zuzumuten, sollte dem Gesetzgeber, so er denn an der Einführung des Rechtes festhält, eigentlich sehr leicht fallen.

Der Ökonom Milton Friedman hätte vielleicht auch hier von einem „No-Brainer“ gesprochen.

Dass ein dritter Entwurf zu diesem Gesetz existiert, in dem, wie in den vorhergehenden Entwürfen auch, diese immensen Nebenwirkungen nicht internalisiert worden sind, sollte jeder, wer gern Suchmaschinen und andere Webdienste benutzt, mit Erschütterung zur Kenntnis nehmen.

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Filed Under: Netzpolitisches Tagged With: Presseleistungsschutzrecht

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About Marcel Weiß

Marcel Weiß, Jahrgang 1979, ist Gründer und Betreiber von neunetz.com. Kontaktaufnahme für potenzielle Zusammenarbeit bitte gern an marcel@neunetz.com.
Er ist Diplom-Kaufmann, lebt in Berlin und ist seit 2007 als Analyst der Internetwirtschaft aktiv. Er arbeitet als freier Strategy Analyst und ist Co-Host des Exchanges-Podcasts und weiterer Podcasts zur digitalen Wirtschaft. Er schreibt als freier Autor unter anderem für "Tagesspiegel Background: Digitalisierung & KI", und hält Vorträge zu den Treibern der digitalen Wirtschaft. Marcel Weiß berät Unternehmen auf der strategischen Ebene. Mehr zum Autor.
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Was Nexus-Mitglieder dazu sagen

  1. Frank Westphal says

    5. November 2012 at 18:22

    Sicherlich wird man auch die „Ansteckungseffekte“ unterschiedlicher, womöglich unverträglicher Lizenzmodelle, die durch die (Re-)Kombination bestehender Werke entstehen können, noch mal unter die Lupe nehmen müssen.

  2. egghat says

    5. November 2012 at 22:32

    Das LSR ist an sich ja schon total neben der Spur, aber wenn es ohne Kennzeichnung kommen würde, wäre es ein totales Desaster.

    Aber nun ja, es gibt in Deutschland auch die GEMA Vermutung. So lange nicht das Gegenteil bewiesen ist, kann die GEMA für Musik kassieren. Von daher kann ich mir auch das nächste komplett kranke Gesetz vorstellen :-(

Trackbacks

  1. Links anne Ruhr (06.11.2012) » Pottblog sagt:
    6. November 2012 um 07:24 Uhr

    […] Leistungsschutzrecht ohne Kennzeichnungspflicht für Presseverlage wäre eine Katastrophe (n… – […]

  2. Froschs Blog » Blog Archive » Im Netz aufgefischt #86 sagt:
    11. November 2012 um 20:39 Uhr

    […] Neunetz: Leistungsschutzrecht ohne Kennzeichnungspflicht für Presseverlage wäre eine Katastrophe (via […]

  3. Leistungsschutzrecht fordert erstes Opfer: Rivva sperrt 650 Online-Medien aus » t3n sagt:
    29. Juli 2013 um 11:55 Uhr

    […] 2013 haben Online-Experten wie Marcel Weiss auf die Systemfehler des Vorstoßes hingewiesen. In einem Artikel auf neunetz.com schreibt der Blogger unter anderem: „Es gibt kein vernünftiges Argument gegen […]

  4. Warum Gründer nicht FDP wählen sollten :: deutsche-startups.de sagt:
    20. September 2013 um 10:00 Uhr

    […] Unternehmen, ein Recht auf Kosten aller anderen Webunternehmen, die Pressebereiche berühren. (Siehe ausführlich hier für die bereits Ende 2012 vorhersehbar gewesenen Kollateralschäden) Hier wurde bewusst nicht nur Google sondern auch künftigen und bestehenden Startups wie etwa […]

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