Holger Bleich, Joerg Heidrich und Thomas Stadler in einer c’t von 2010 über die Beweisführung bei Filesharing-Abmahnungen:
… WeiterlesenDie naheliegendste Möglichkeit, eventuelle Zuordnungsfehler aufzudecken, wäre eine Anfrage beim eigenen Provider. So könnte man sicherstellen, dass die in der Abmahnung angegebene IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich dem eigenen Anschluss zugeordnet war.
Beweisvernichtung
Eine solche Überprüfung könnte grundsätzlich im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Selbstauskunft nach Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfolgen. Danach hat jeder Betroffene das Recht, bei einer Stelle, die personenbezogene Daten von ihm speichert, Auskunft über diese Daten zu verlangen. Da es sich bei IP-Adressen nach gängiger Juristenmeinung um personenbezogene Daten handelt, besteht ein solches Recht also auch gegenüber dem eigenen Zugangsprovider.